Today May-17-12

TGEU Statutes - German

 

Statuten von Transgender Europe
 
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
 
(1) Der Verein führt den Namen „Transgender Europe“, kurz „TGEU“, im folgenden Verein genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa.
(3) Transgender Europe ist eine nicht auf Gewinn orientierte Vereinigung, die sich für Respekt,
Gleichberechtigung und Gesundheit aller Transgender Personen einsetzt.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person weder durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Zweck
 
Der Zweck des Vereins ist:
(1) Die länderübergreifende Vernetzung von Personen, Gruppen und Organisationen, die sich für eine Verbesserung der Lebenssituation aller Transgender Personen einsetzen;
(2) Für die Wahrung der Menschenrechte von Transgender Personen in Europa, deren soziale und
rechtliche Gleichstellung sowie einen respektvollen Umgang einzutreten;
(3) Auf einen Abbau gesellschaftlicher und rechtlicher Diskriminierung sowie einer Verbesserung der sozialen Integration hinzuwirken;
(4) Die Förderung der Gesundheit und des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Transgender
Personen;
(5) Beratung, Information und Unterstützung in Transgender-Fragen insbesondere für Transgender Personen und deren Angehörige;
(6) Die Fortbildung über und die Sensibilisierung zu Transgender Themen.
(7) Die Aufklärung der Allgemeinheit über die Vielfalt von Transgender Lebensweisen, um Vorurteile
abzubauen und Diskriminierungen aufzulösen;
(8) Die Vertretung der Interessen von Transgender Personen in gesellschaftlichen Diskursen;
(9) Und die Lebensbedingungen von Transgender Personen im Allgemeinen zu verbessern.
 
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 
(1) Der Vereinszweck soll u.a. durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
(a) Der Aufbau von europaweit vernetzten Strukturen;
(b) Die Veranstaltung regelmäßig stattfindender Transgender Ratsversammlungen, bei denen Transgender Aktivisten zur Diskussion von Angelegenheiten zusammentreffen, die die Gemeinschaft betreffen;.
(c) Zusammenarbeit mit den Medien, anderen Organisationen und öffentlichen Stellen sowie die
Abgabe von Stellungnahmen;
(d) Die Vertretung der Interessen von Transgender Personen bei europäischen Institutionen sowie
anderen Einrichtungen und Organisation;
(e) Zusammenarbeit mit Institutionen, Vereinen und Gruppen, die einen gleichen oder ähnlichen
Zweck verfolgen;
(f) Die Unterstützung von Projekten, Programmen, Aktionen und Initiativen von Mitgliedern,
denen eine europäische Dimension hinzugefügt werden soll;
(g) Die Entwicklung und Durchführung grenzüberschreitender Initiativen, Projekte und Aktions-
programme sowie die Teilnahme an weltweiten Aktivitäten und Projekten, die den Vereins-
zielen entsprechen;
(h) Rechtliche und materielle Unterstützung von Personen, die aufgrund ihrer Geschlechtsidentität
Bedrohungen und Diskriminierung ausgesetzt sind oder in der Wahrnehmung ihrer Rechte bedroht werden;
(i) Unterstützung des Aufbaus lokaler, regionaler und nationaler Infrastrukturen für Transgender
Personen;
(j) Die Durchführung oder Unterstützung von wissenschaftlichen, künstlerischen oder sozialen
Projekten, die den Zielen des Vereins entsprechen;
(k) Zur Erreichung des Vereinszwecks kann Transgender Europe unter anderem jedes Informationsmedium und Werbemittel einsetzen sowie informative, wissenschaftliche, kulturelle oder gesellige Veranstaltungen organisieren.
(l) Und andere dem Vereinszweck dienliche Aktivitäten.
 
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
(b) Erträge aus Veranstaltungen und Sammlungen;
(c) Erträge aus dem Verkauf vereinseigener Güter und Publikationen;
(d) Erträge aus dem Anbieten von Diensten;
(e) Öffentliche, private und sonstige Spenden und Zuwendungen, Darlehen, Stipendien und Bei-
hilfen.
 
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sein sowie Gruppen, die sich für Transgender Angelegenheiten engagieren. Gruppen und juristische Personen bestimmen
Repräsentanten, die sie in Vereinsangelegenheiten vertreten. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, assoziierte und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder (members) sind jene, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlen und sich dauernd an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) Fördernde Mitglieder (companions) sind jene, die durch regelmäßige oder namhafte einmalige
Beiträge, Leistungen, aus Interesse oder Engagement den Verein unterstützen.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden.
 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme neuer Mitglieder obliegt dem Steering Committee bzw. einem von ihm aus den
eigenen Reihen nominierten Aufnahmeausschuss. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfordert
die Zustimmung der Mitgliederversammlung (§ 12 (6)).
(2) Gruppen und juristischen Personen, die um ordentliche Mitgliedschaft ansuchen, haben mit ihrem Antrag ein Gruppenprofil zu ihrem Engagement zu übermitteln.
(3) Einzelne Personen, die um ordentliche Mitgliedschaft ansuchen, haben mit ihrem Aufnahmeantrag eine Beschreibung ihrer Person zu übermitteln.
(4) Jede Gruppe und juristische Person, die Mitglied von Transgender Europe ist, hat das Recht
Repräsentanten zu nominieren. Die Repräsentanten teilen die Art der Mitgliedschaft (§ 4) ihrer
Gruppe.
 
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder mit dem Tod
(bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei Gruppen mit deren Auflösung). Geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Executive Board mitgeteilt werden.
(3) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann das Steering Committee vornehmen, wenn
dieses durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages, anhaltend fehlendem Engagement oder Unerreichbarkeit per E-Mail erkennen lässt, kein Interesse mehr an der Vereinsmitgliedschaft zu haben. Dies gilt sinngemäß auch für fördernde Mitglieder. Gegen eine Streichung kann innerhalb eines Monats ein Einspruch beim Mitglieder-Unterausschuss eingebracht werden. Dieser kann zusätzliche Informationen zum Überdenken der Entscheidung anfordern.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Steering Committee wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, bei Zuwiderhandeln gegen den Vereinszweck und wegen vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (4) genannten Gründen von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten zu beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben. Das passive Wahlrecht kann nur von natürlichen Personen wahrgenommen werden.
(3) Mitglieder müssen eine gültige E-Mail Adresse angeben, von der sie im Abstand von zumindest 10 Tagen Post abrufen. Änderungen der E-Mail Adresse sind dem Executive Board 14 Tage vor
Erlöschen der alten Adresse mitzuteilen.
 
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands bestätigten Höhe verpflichtet.
(5) Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.
 
 
 
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 9 bis § 12), das Steering Committee (§13) und das Executive Board (§ 14 bis § 16) sowie die Rechnungsprüfer/innen (§ 17) und das Schiedsgericht (§ 18).
 
§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung von Transgender Europe soll alle zwei Jahre, zumindest
aber alle vier Jahren durch das Executive Board einberufen werden.
(2) Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder so früh wie möglich, spätestens jedoch
acht Wochen vor dem Termin über E-Mail einzuladen. Die Tagesordnung der
Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen vor dem Stattfinden des Transgender Councils bekannt gegeben
werden. Für gültige Beschlüsse müssen Anträge mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Executive Board entweder in Schriftform, elektronisch oder per Post
eingegangen sein.
 
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
 
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Steering Committee oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Executive Boards oder einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss einer Rechnungsprüferin binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags beim
Executive Board stattzufinden.
(2) Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder spätestens drei Wochen vor
dem Termin über E-Mail einzuladen. Die Tagesordnung ist zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
Anträge können spätestens eine Woche davor eingebracht werden.
 
§ 11 Beschlussfassung beiMitgliederversammlungen
(1) Anträge zur Kandidatur für das Steering Comittee, das Executive Board und die Rechnungsprüfung sollen die Kandidaten und ihr zu erwartendes Engagement im Verein beschreiben.
(2) Wahlvorschläge für das Executive Board sind en bloc einzubringen und abzustimmen. Die
Anträge, die die Größe und die Funktionsverteilung des künftigen Executive Boards spezifizieren,
sind vor der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
(3) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Initiativanträge zu Punkten der Tagesordnung sind zulässig.
(4) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7(2) der Statuten. Gruppen und juristische Personen werden durch ihre Repräsentanten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann nicht ordentliche Mitglieder mit Rederecht auf die jeweilige Versammlung einladen.
(5) Das Steering Committee kann eine zu den Mitgliederversammlungen parallel laufende webbasierte Abstimmung ermöglichen. Dafür müssen die eingebrachten Anträge und die Profile der für Vereinsfunktionen kandidierenden Personen im Web veröffentlicht werden. Die online-
Abstimmungsfrist darf nicht über die Abstimmungsfrist der Mitgliederversammlung
hinausgehen.
 
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so
findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Absatz wird bei einer
parallel laufenden online-Abstimmung gegenstandslos.
(7) Das Gewicht, mit dem Gruppen und juristische Personen insgesamt in Abstimmungen
berücksichtigt werden, steigt degressiv mit der Anzahl der von ihren Repräsentantinnen
abgegebenen Stimmen. Der genaue Modus wird durch die Wahlordnung geregelt.
(8) Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit. Bei Wahlen von Funktionsträgerinnen wird jedoch eine absolute Mehrheit benötigt. Genauere Bestimmungen hierzu enthält die Versammlungsordnung der Mitgliederversammlung. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der beiden Co-Vorsitzenden. Statutenänderungen bedürfen einer zweidrittel Mehrheit.
(9) Der Vorsitz in den Mitgliederversammlungen wird vom Executive Board bestimmt.
 
§ 12 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlungen
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(2) Bestätigung des Voranschlags;
(3) Wahl der Mitglieder des Steering Committees und der Rechnungsprüfer;
(4) Wahl des Executive Boards sowie die Enthebung
dessen Mitglieder;
(5) Bewilligung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(7) Bestätigung einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung;
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 
§ 13 Das Steering Committee (die Ratskommission)
(1) Aufgaben des Steering Committee sind die Organisationsentwicklung, inhaltliche Zielvorgaben,
Projektmanagement, die Mitgliederbetreuung, die Repräsentation des Netzwerks, die Vorbereitung
der Transgender Council und anderer Treffen sowie die Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen.
(2) Das Steering Committee spiegelt so gut wie möglich die regionale, inhaltliche und geschlechtliche
Vielfalt der Mitglieder wieder.
(3) Die Aufnahme, der Ausschluss und die Streichung von Vereinsmitgliedern obliegt dem Steering Committee. Zur Durchführung dieser Aufgaben kann es einen Mitglieder-Unterausschuss aus seinen
Reihen nominieren.
(4) Das Steering Committee umfasst neun Aktivist_innen. Mitglieder des Executive Boards sind per se Mitglieder des Steering Committee. Das Steering Committee kann weitere Mitglieder aufnehmen, um unbesetzte Stellen zwischen den Mitgliederversammlungen zu besetzen.
(5) Das Steering Committee soll nach Maßgabe der Aufgaben und Ressourcen zweimal jährlich tagen. Ort und Zeit des Zusammentreffens sind abzustimmen und sobald als möglich, mindestens aber vier Wochen vor der Sitzung allen Mitgliedern des Steering Committees bekannt zu geben. Die
dabei getroffenen Entscheidungen sind allen Mitgliedern des Steering Committee im Rahmen eines Protokolls mitzuteilen. Das Quorum beträgt 1/2 der Mitglieder des Steering Committees. Falls
dieses Quorum nicht erreicht wird, kann die Entscheidung per E-Mail herbeigeführt werden oder auf einem folgenden Meeting abgestimmt werden.
Das Steering Committee sollte mindestens einmal im Monat eine online Sitzung einberufen. Die Uhrzeit und das Datum der Sitzung sollte auf der jeweils vorangegangenen Steering Sitzung ausgemacht werden. Drei Steering Mitglieder können eine zusätzliche Sitzung einberufen. Sitzungseinladungen müssen die Tagesordnung beinhalten und allen Steering Mitgliedern sieben Tage vor dem Treffen per E-Mail zugesandt werden.
(6) Die Funktionsperiode des Steering Committee endet bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung mit der erneuten Bestellung eines Steering Committee. Sofern keine Mitgliederversammlung einberufen wird, hat das Executive Board spätestens nach drei Jahren eine Web-basierte Wahl der Funktionäre auszuschreiben. Ausgeschiedene Funktionäre sind wieder wählbar.
(7) Außer durch Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion der Mitglieder des Steering
Committee durch Rücktritt (§ 13(8)), Streichung (§ 13(9)), Enthebung (§ 13(10)) oder Tod.
(8) Mitglieder des Steering Committee können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Steering Committee, im Falle des Rücktritts des gesamten Committee an die Mitgliederversammlung zu richten.
(9) Bei länger, mindestens sechs Monate, anhaltender Nicht-Teilnahme an den Diskussionen,
Abstimmungen oder Treffen können Mitglieder des Steering Committee nach Abmahnung mit 2/3
Mehrheit der übrigen Mitglieder aus dem Steering Committee gestrichen werden.
(10) Die gesammte Mitgliedschaft von TGEU können einzelne Mitglieder des Steering Commitee oder das gesamte Steering Committee mit einer zwei-Drittel Mehrheit ihrer Funktion entheben.
 
§ 14 Das Exekutive Board (der Vorstand)
(1) Das Executive Board besteht mindestens aus den beiden Co-Vorsitzenden (Co-Chairs), dem
Schriftführer (secretary) und der Kassiererin (executive treasurer).
Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins und nur natürliche Personen angehören. Stellvertreterinnen können gewählt werden.
(2) Das Exekutive Board kann Assistentinnen mit der Durchführung spezifischer Aufgaben
beauftragen.
(3) Die beiden Co-Vorsitzenden werden separat in einer eigenen Wahl durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die beiden Co-Vorsitzenden sind die beiden unter den Kandidatinnen, die die meisten und zweitmeisten Stimmen auf sich vereinen. Die beiden Co-Vorsitzenden ernennen innerhalb von zwei Wochen ab der Mitgliederversammlung eine Sekretärin und eine
Schatzmeisterin aus dem gewählten Steering Committee, die somit Mitglieder des Vorstandes werden. Kandidatinnen für das Amt der Co-Vorsitzenden müssen ihre Kandidatur mindestens eine Woche vor der Wahl bekannt geben. Falls sich die beiden Co-Vorsitzenden nicht auf eine Sekretärin und eine Schatzmeisterin einigen können, wählt das Steering Committee die beiden Positionen aus seiner Mitte.
(4) Das Executive Board hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder das Recht an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied des Steering Committee zu kooptieren. Das Steering Committee kann zusätzliche Mitglieder aus seiner Mitte in den Vorstand zu berufen.
(5) Beschlüsse des Executive Board erfordern eine 50%ige Abstimmungsbeteiligung. Das Executive Board fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird nochmals gewählt.
(6) Darüber hinaus verleiht sich das Executive Board seine Geschäftsordnung selbst.
(7) Die Funktionsdauer des Executive Board endet bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung.
Auf jeden Fall aber währt sie bis zur Wahl eines neuen Executive Boards.
(8) Die Funktion der Mitglieder des Executive Board endet mit Ablauf der Funktionsperiode § 14(7) sowie sinngemäß aufgrund der in § 13(8) genannten Umstände. Rücktritte, Streichungen und Enthebungen werden erst mit Wahl bzw. Kooptierung einer Nachfolgerin (§ 14(3)) wirksam.
 
§ 15 Aufgabenkreis des Exekutive Boards
Dem Executive Board obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie jährliche Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(2) Veröffentlichung dieser Dokumente für die Mitglieder;
(3) Einberufung der Mitgliederversammlungen;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
(6) Beschlussfassung über den durch das Steering Committee vorgeschlagenen Arbeitsplan für das kommende Geschäftsjahr. Transgender Europe kann nur durch zwei Mitglieder des Executive Board gemeinsam vertreten werden, die aufgrund ordnungsgemäßer Ermächtigung des Boards handeln.
 
 
§ 16 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die beiden Co-Vorsitzenden sind die höchsten Vereinsfunktionäre. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Bei Gefahr im Verzug sind sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Steering Committee oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Die Sekretärin hat die Co-Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr obliegt die Verantwortung für die Erstellung der Protokolle der Mitgliederversammlung, des
Steering Committee und des Vorstands.
(3) Die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Co-Vorsitzenden, der Schriftführerin oder der Kassiererin deren Stellvertreterinnen.
 
§ 17 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüferinnen werden von allen Mitgliedern für die Funktionsdauer des
Executive Boards von der Gemeinschaft der ordentlichen Mitglieder gewählt. Im Übrigen gelten
für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen von § 14(7) und § 14(8) sinngemäß.
(2) Den Rechnungsprüferinnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Ihr jährlicher Prüfbericht ist dem Steering Committee vorzulegen und in
der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu präsentieren.
 
 
§ 18 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Es wird
derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Executive Board zwei Mitglieder als Schiedsrichterinnen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit die fünfte Schiedsrichterin, die zugleich Vorsitzende des Schiedsgerichts ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Stellungnahme aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 
 
§ 19 Freiwillige Auflösung der Vereinigung
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Abstimmung oder Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Fall einer freiwilligen Auflösung hat - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – das Executive Board über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat es eine Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiva und Steuern verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
 
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 2. Oktober 2010 in Malmö (Schweden)

 

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